Kurztitel

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

EKPG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 36, Absatz 3, KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich
    1. Ziffer eins
      von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Absatz 3
      1. Litera a
        zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft in den eEKP,
      2. Litera b
        zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,
      3. Litera c
        zur Dokumentation der Geburt,
      4. Litera d
        zur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds und zur Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie
      5. Litera e
        zur Dokumentation von in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Beratungen,
    2. Ziffer 2
      von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß Paragraph 9,,
    5. Ziffer 5
      von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und Paragraph 9, Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      von der mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Stelle als elektronischer Nachweis der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erforderlichen Informationen,
    7. Ziffer 7
      von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin
      1. Litera a
        für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP und
      2. Litera b
        für Auswertungen im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, durch die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: GÖG),
    8. Ziffer 8
      von Fachärzten/Fachärztinnen, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, zur Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung,
    9. Ziffer 9
      vom Dachverband für Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und 4 sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben,
    10. Ziffer 10
      von Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzten und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärzten und -ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten zur Deaktivierung des eEKP,
    11. Ziffer 11
      von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) für Auswertungen im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 2,
    verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 3 c und Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      lesend Fachärzte/Fachärztinnen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 3 c und Absatz 4 und in Fällen des Paragraph 4, Absatz 3 b, auch auf Daten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, c und d,
    3. Ziffer 4
      Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 3 c und Absatz 4 und in Fällen des Paragraph 4, Absatz 3 b, auch auf Daten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, c und d,
    4. Ziffer 5
      Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,,
    5. Ziffer 6
      das Kind auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,,
    6. Ziffer 7
      eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 3 c und Absatz 4,,
    7. Ziffer 8
      die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 3,
    8. Ziffer 9
      der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 3 c und Absatz 4, und
    9. Ziffer 10
      der Dachverband auf Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 3 c,
    Die Zugriffsberechtigungen können mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin weiter konkretisiert werden.
  4. Absatz 4,Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß Paragraph 7 und Paragraph 24 c, KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungstermin zu erstellen.
  5. Absatz 5,Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen als in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      sind von Gesundheitsdiensteanbietern die im 2. Abschnitt des GTelG 2012 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, erfolgt, wobei durch Gesundheitsdiensteanbieter die Überprüfung der Identität in elektronischer Form unter Mitwirkung der Schwangeren oder des Kindes zu erfolgen hat. Dabei sind die im Patient/inn/en/index gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann erfolgen durch
      1. Litera a
        eine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (Paragraphen 31 a, ff ASVG), oder
      2. Litera b
        Verwenden eines E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) der Schwangeren oder des Kindes, oder
      3. Litera c
        Verarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GTelG 2012 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, gespeichert ist wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 die Überprüfung der Identität der Schwangeren oder des Kindes technisch abzusichern hat, oder
      4. Litera d
        Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung, sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß Litera a, bis c erfolgt, oder
      5. Litera e
        wenn eine Identifikation gemäß Litera a, bis d nicht möglich ist – Verwenden eines Einmal-Codes, der dem Gesundheitsdiensteanbieter von der Schwangeren, dem Kind oder einer obsorgeberechtigten Person bekannt gegeben wird. Einmal-Codes können von der Schwangeren, dem Kind oder den Obsorgeberechtigten in der eEKP-Anwendung abgerufen werden und sie sind auf Nachfrage von der einzurichtenden Servicestelle oder von jedem Gesundheitsdiensteanbieter im Zuge einer elektronischen Identitätsüberprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, auszustellen;
    3. Ziffer 3
      sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP-Portal (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (Paragraph 8, Absatz 7,) zur Verfügung zu stellen;
    4. Ziffer 4
      ist sicherzustellen, dass Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten der Schwangeren und des Kindes ab Überprüfung der eindeutigen Identität nur eine Woche Zugriff haben.
  7. Absatz 7,Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Absatz 2, genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Schlagworte

Eintragung, Behandlungszusammenhang, Untersuchungstermin

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40274998