Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.12.2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
  2. Absatz 2,Der Bewertungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in Paragraph 2, Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder oder deren Vertreter und von den unter Ziffer 3, angeführten Mitgliedern zumindest fünf anwesend sind, wobei Paragraph 48 j, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Ziffer 3, angeführten Mitglieder macht den Bewertungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
  4. Absatz 4,Die für die Beratungen des Bewertungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.
  5. Absatz 5,Die Beratungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013074

Dokumentnummer

NOR40274810