Kurztitel

CRR-Begleitverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

CRR-BV 2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2026 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, Unterabsatz 1 und Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2026 aufgrund der Artikel 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2024 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, Buchstabe a oder Artikel 484, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt nach der Rückzahlung mindestens 7 vH;
    2. Ziffer 2
      das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Artikel 77, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:
      1. Litera a
        die Eigenmittelanforderungen des Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie
      2. Litera b
        ein etwaiges über Litera a, hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß Paragraph 69, BWG und auf der Grundlage von Artikel 104 a, der Richtlinie 2013/36/EU von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowie
      3. Litera c
        die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BWG, sowie
      4. Litera d
        eine etwaige über Litera a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß Paragraph 69, BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Artikel 100, der Richtlinie 2013/36/EU, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 b, der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird sowie
      5. Litera e
        die gemäß Paragraph 100, Absatz eins, BaSAG einzuhaltenden Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
    3. Ziffer 3
      der geprüfte Jahresabschluss 2024 mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile gemäß Paragraph 22, GenG wurde der FMA innerhalb der Frist des Paragraph 44, Absatz eins, BWG rechtzeitig und vollständig übermittelt;
    4. Ziffer 4
      die Meldung gemäß Artikel 430, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zum 30. September wurde gemäß Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 rechtzeitig und korrekt zum 11. November 2025 erstattet;
    5. Ziffer 5
      die Rückzahlung erfüllt bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 2 und 3 im konkreten Einzelfall zugleich die Voraussetzungen gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014,; anderenfalls stellt die FMA das Nichtvorliegen der im ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut bis zum 31. Dezember 2025 fest.
    Einer Kündigung von Geschäftsanteilen sind für die Zwecke der Vorabgenehmigung gemäß dieser Bestimmung sonstige gesetzliche Beendigungsgründe, welche die Rückzahlung des Geschäftsguthabens zur Folge haben, gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Der unter Absatz eins, für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2024 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2024 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2024, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für neu begebene und eingezahlte Geschäftsanteile gemäß Absatz 2, gilt die Erlaubnis zur Einstufung dieser Geschäftsanteile als Instrumente des harten Kernkapitals als erteilt, sofern diese Geschäftsanteile die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen.
  4. Absatz 4,Für Kreditinstitute, deren Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag von fünf Millionen Euro nicht erreichen und gemäß Artikel 93, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht unter den einmal erreichten Höchstbetrag absinken dürfen, wird die Vorabgenehmigung zur Rückzahlung gekündigter Geschäftsanteile unter den Voraussetzungen des Absatz eins, insoweit erteilt, als
    1. Ziffer eins
      die gemäß Absatz 2, berechnete Summe der Rückzahlungsbeträge aus gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2024 die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, nicht übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      die Kreditinstitute die Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 um jeweils 1 vH übertreffen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

20011752

Dokumentnummer

NOR40274801