Absatz eins,Der fachlichen Beratung der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin und sechs weiteren Mitgliedern, wobei ein Mitglied durch den amtierenden Burgenländischen Landesumweltanwalt oder die amtierende Burgenländische Landesumweltanwältin gestellt wird.