Absatz eins,Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
- Ziffer einsdurch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder
- Ziffer 2durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
- Ziffer 3durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß Paragraph 75, ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz enthalten ist.