Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 285

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 285,

  1. Absatz eins,Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
    2. Litera b
      die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
    3. Litera c
      die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, notwendig sind.
  2. Absatz 2,Die Frist des Paragraph 284, Absatz 2, wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (Paragraph 86, Absatz eins,) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274697