(4)Absatz 4,Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 86 Abs. 1) sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 86 Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 269, eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (Paragraph 86, Absatz eins,) sowie Zurückweisungen (Paragraph 260,), Zurücknahmeerklärungen (Paragraph 86, Absatz eins,), Gegenstandsloserklärungen (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 271, Absatz eins,) und Beschlüsse gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Litera b,