Absatz eins,Unbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften gelten Abgaben in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
- Ziffer einsbei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;
- Ziffer 2bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung;
- Ziffer 3bei Einzahlungen mit Erlagschein an dem Tag, der sich aus dem Tagesstempel des kontoführenden Kreditinstituts der empfangsberechtigten Kasse ergibt;
- Ziffer 4bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (Paragraph 215,) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;
- Ziffer 5bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme.