Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 211 a,

  1. Absatz eins,Nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, können nach Maßgabe des Absatz 2, nicht angefochten werden:
    1. Ziffer eins
      die entrichtete Umsatzsteuer,
    2. Ziffer 2
      die im Abzugsweg zu erhebenden und von dem zum Steuerabzug Verpflichteten zu entrichtenden Abgaben, sofern der zum Steuerabzug Verpflichtete der Schuldner jener Leistungen ist, die zum Entstehen der Steuerschuld geführt hat, sowie
    3. Ziffer 3
      Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten, die für Abgaben im Sinn der Ziffer eins und Ziffer 2, bestellt oder erworben wurden.
  2. Absatz 2,Wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (Paragraph 71, Absatz 2, IO), ist die Anfechtung der in Absatz eins, genannten Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten gänzlich ausgeschlossen. Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Erlös aus der Verwertung einer Liegenschaft, die Gegenstand eines Absonderungsanspruches gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IO ist, bildet im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser ist die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, EStG 1988 bzw. die besondere Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, EStG 1988 im Rang des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274684