Absatz eins,Nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, können nach Maßgabe des Absatz 2, nicht angefochten werden:
- Ziffer einsdie entrichtete Umsatzsteuer,
- Ziffer 2die im Abzugsweg zu erhebenden und von dem zum Steuerabzug Verpflichteten zu entrichtenden Abgaben, sofern der zum Steuerabzug Verpflichtete der Schuldner jener Leistungen ist, die zum Entstehen der Steuerschuld geführt hat, sowie
- Ziffer 3Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten, die für Abgaben im Sinn der Ziffer eins und Ziffer 2, bestellt oder erworben wurden.