Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch sieben
Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Absatz eins, eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40274660