Absatz einsDie elektronische Zustellung hat, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, über FinanzOnline zu erfolgen. Darüber hinaus kann die Zustellung in einer anderen Weise erfolgen, wenn dies durch Verordnung zugelassen ist. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Zustellung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes und der Datensicherheit genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit der zugestellten Erledigung.