Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

Paragraph 48 a,

  1. Absatz eins,Der Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraph 37 a, Absatz 2, sowie Paragraphen 203 bis 203 h und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,
    3. Ziffer 3
      ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu Paragraph 203, Absatz 2, BDG 1979 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die
      1. Litera a
        die Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. Litera b
        die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    4. Ziffer 4
      die Ausschreibung gemäß Paragraph 203 a, Absatz eins und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt,
    5. Ziffer 5
      an die Stelle der ausschreibenden Stelle in Paragraph 203 b, Absatz 3, BDG 1979 die Personalstelle tritt,
    6. Ziffer 6
      die Ausschreibung anstelle von Paragraph 203 c, BDG 1979 auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann und
    7. Ziffer 7
      vor der Übermittlung der Auswahl an die Personalstelle gemäß Paragraph 203 h, Absatz 3, BDG 1979 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen.
  2. Absatz 2,Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des Paragraph 48 c, zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
  3. Absatz 3,Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 207 a bis 207 i und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,
    4. Ziffer 4
      der Aufschub einer Ausschreibung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 2, BDG 1979 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu veranlassen ist,
    5. Ziffer 5
      die Betrauung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung obliegt,
    6. Ziffer 6
      die Ausschreibung zusätzlich zu Paragraph 207 c, BDG 1979 auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,
    7. Ziffer 7
      der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 7, BDG 1979
      1. Litera a
        die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
      2. Litera b
        eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,
      3. Litera c
        ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie
      4. Litera d
        ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied
      als stimmberechtigte Mitglieder angehören,
    8. Ziffer 8
      der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979
      1. Litera a
        eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Paragraph 207 f, Absatz 10, BDG 1979 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
      2. Litera b
        eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie
      3. Litera c
        die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung
      als beratende Mitglieder angehören und
    9. Ziffer 9
      bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, Paragraph 207 i, Absatz 3, sowie Paragraph 207 h, Absatz 4, BDG 1979 nicht anzuwenden sind.
  4. Absatz 4,Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274624