Absatz eins,Der Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraph 37 a, Absatz 2, sowie Paragraphen 203 bis 203 h und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsan die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,
- Ziffer 2an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,
- Ziffer 3ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu Paragraph 203, Absatz 2, BDG 1979 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die
- Litera adie Ernennungserfordernisse erfüllt und
- Litera bdie bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
- Ziffer 4die Ausschreibung gemäß Paragraph 203 a, Absatz eins und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt,
- Ziffer 5an die Stelle der ausschreibenden Stelle in Paragraph 203 b, Absatz 3, BDG 1979 die Personalstelle tritt,
- Ziffer 6die Ausschreibung anstelle von Paragraph 203 c, BDG 1979 auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann und
- Ziffer 7vor der Übermittlung der Auswahl an die Personalstelle gemäß Paragraph 203 h, Absatz 3, BDG 1979 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen.