Absatz eins,Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
- Ziffer einsbei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),
- Ziffer 2bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),
- Ziffer 3beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),
- Ziffer 4bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- Ziffer 5bei den Bildungsdirektionen je drei, und zwar je einer für
- Litera adie bei der Bildungsdirektion und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
- Litera bdie Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
- Litera cdie Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
- Ziffer 6beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz je einer
- Litera afür die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,
- Litera bbeim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und
- Litera cfür die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,
- Ziffer 7beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar einer beim Amt der Bundesimmobilien und je einer für die Bediensteten, die ihren Arbeitsplatz in einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle in den Bundesländern
- Litera aWien,
- Litera bBurgenland und Niederösterreich,
- Litera cKärnten und Steiermark,
- Litera dSalzburg und Oberösterreich,
- Litera eVorarlberg und Tirol
innehaben, mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes. - Ziffer 8Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus je einer
- Litera afür die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,
- Litera bfür die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,)
- Ziffer 10beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1
- Litera aje einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3, 6 und 8 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,
- Litera beiner für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie
- Litera ceiner für die Bediensteten der Direktion 4 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,
- Ziffer 11beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.
Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,)
Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)