Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Frauen, Wissenschaft und Forschung näher zu regeln.
  3. Absatz 3,Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40274604