Absatz eins,Die oder der Senatsvorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat den Senat nach Bedarf einzuberufen.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,
BG
Paragraph 24
01.04.2025
B-GlBG
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Anmerkung, Absatz 5 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2011,)
08.01.2026
10008858
NOR40274603