- Ziffer einsob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a, 13 und 14 bis 16 oder
- Ziffer 2ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 11 und 11 b bis 11 d vorliegt.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,
BG
Paragraph 23 a
01.04.2025
B-GlBG
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes und kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach Paragraph 12 a, aufzunehmen.
Dienstverhältnis
08.01.2026
10008858
NOR40274602