Absatz eins,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, vereinbaren, wenn
- Ziffer einssie oder er die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, APG erfüllt und
- Ziffer 2an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.
Paragraph 50 c, BDG 1979 ist anzuwenden.