(2)Absatz 2,Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2026 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Juli 2026 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2026 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Juli 2026 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.