Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abschnitt römisch neun
Schlussbestimmungen

Sonderverträge und Teuerungszulage

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2026 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Juli 2026 um 3,3% erhöht, sofern
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  2. Absatz 2,Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2026 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Juli 2026 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
  3. Absatz 3,Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274572