Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2025

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 100, Absatz 100

Text

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

Paragraph 94 b,

  1. Absatz eins,Bei Vertragsbediensteten,
    1. Ziffer eins
      deren Dienstverhältnis zum Bund am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, aufrecht ist und
    2. Ziffer 2
      die nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6 GehG oder Paragraph 94 a, Absatz 5,) übergeleitet wurden und
    3. Ziffer 3
      deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
    ist die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen.
  2. Absatz 2,Bei Vertragsbediensteten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Personalstelle, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Personalstelle nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aufgelassen, so ist jene Personalstelle zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten bei Verbleib im Dienstverhältnis übergegangen wäre.
  3. Absatz 3,Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 82, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung nach Maßgabe des Absatz 6,
  4. Absatz 4,Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 94 c,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
    1. Ziffer eins
      zwischen 1. Jänner und 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
    2. Ziffer 2
      zwischen 1. April und 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
    3. Ziffer 3
      zwischen 1. Oktober und 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
    Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
  5. Absatz 4 a,Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
  6. Absatz 5,Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Vertragsbediensteten, die nicht nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6 GehG oder Paragraph 94 a, Absatz 5,) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
    1. Ziffer eins
      der Einstufung zum Tag der Klagseinbringung oder, wenn die oder der Vertragsbedienstete vor diesem Tag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienstverhältnisses und
    2. Ziffer 2
      des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde.
    Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.
  7. Absatz 6,Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 6 b, GehG, jeweils in der geltenden Fassung, und Paragraph 19, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Entlohnungsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
    Abweichend von Paragraph 18 a, hat für Vertragsbedienstete nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 zu erfolgen.
  8. Absatz 6 a,Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6, und 9 GehG entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 3, GehG bleibt davon unberührt.
  9. Absatz 7,Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der oder dem Vertragsbediensteten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten verkürzt werden.
  10. Absatz 8,Bei der oder dem Vertragsbediensteten,
    1. Ziffer eins
      bei der oder dem eine Mitteilung über die Neufestsetzung nach Absatz eins, oder 2 ergangen ist oder bei der oder dem über die Neufestsetzung nach Absatz 3, rechtskräftig entschieden wurde, und
    2. Ziffer 2
      die oder der Zeiten nach Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
    hat die Personalstelle auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Bei der Abänderung sind Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz und Paragraph 26, Absatz 6 a, anzuwenden. Wenn die oder der Vertragsbedienstete Zeiten nach Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Personalstelle ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
  11. Absatz 9,Bei der oder dem Vertragsbediensteten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 94 c, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist mit Ausnahme des zweiten Satzes nicht anzuwenden. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
  12. Absatz 9 a,Bei der oder dem Vertragsbediensteten,
    1. Ziffer eins
      deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung oder
    2. Ziffer 2
      deren oder dessen Einstufung und Vorrückungstermin gemäß Absatz 5, in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung
    festgesetzt wurde, ist die Mitteilung dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
  13. Absatz 10,Der oder dem Vertragsbediensteten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, allenfalls in Verbindung mit Absatz 9, oder 9a hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine Ergänzungszulage auf das für das höhere Besoldungsdienstalter gebührende Monatsentgelt (Paragraph 8 a, Absatz eins, letzter Satz). Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
    1. Ziffer eins
      bei der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
    2. Ziffer 2
      bei der oder dem Vertragsbediensteten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG.
    Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das in das Besoldungsdienstalter gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen.

Schlagworte

Vorrückungsstichtag

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274570