Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 r

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 90 r,

  1. Absatz eins,Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
    1. Sub-Litera, i, n
      der Entlohnungsgruppe l 1
      6 407,0 €,
    2. Sub-Litera, i, n
      den Entlohnungsgruppen l 2a
      5 660,0 €,
    3. Sub-Litera, i, n
      den Entlohnungsgruppen l 2b
      4 705,0 €,
    4. Sub-Litera, i, n
      der Entlohnungsgruppe l 3 .
      3 533,7 €.

Paragraph 60 a, Absatz 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in dem im Absatz eins, angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Absatz eins, angeführten Ansätze. Paragraph 60 a, Absatz 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274569