Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

3. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete im Lehramt

Anwendungsbereich

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (Paragraph 37, Absatz 2,). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, begonnen hat. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.
  2. Absatz 2,Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt römisch eins anzuwenden, soweit Abschnitt römisch zwei nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50 e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben.
  3. Absatz 3,Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist Paragraph 201, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 40, Absatz 5 und 6 ist auf Vertragslehrpersonen nach diesem Unterabschnitt anzuwenden.
  6. Absatz 6,Paragraph 20 c, ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf. Weiters steht im Rahmen des Anwendungsbereiches des Paragraph 213, Absatz 7, BDG 1979 hinsichtlich der Heranziehung der Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 61, Absatz 8, GehG) Paragraph 20 c, Absatz 3, nicht entgegen.
  7. Absatz 7,Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension um 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist Paragraph 20 d, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt.
    Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.
  8. Absatz 8,Eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 20 d, herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Schlagworte

Mitverwendung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274564