Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase

Paragraph 84 c,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2 a, gebührt
    1. Ziffer eins
      Vertragsbediensteten, die zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß Paragraph 73, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung haben oder gehabt hätten, wenn sie einer Bewertungsgruppe zugeordnet gewesen wären, für die eine Funktionszulage vorgesehen war, ab 1. Jänner 2023 die Funktionszulage der Regelstufe, und
    2. Ziffer 2
      Vertragsbediensteten, die sich zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Ausbildungsphase befinden, die Funktionszulage der Regelstufe spätestens mit jenem Tag, der auf den Tag folgt, mit dem die Ausbildungsphase nach Paragraph 66, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgelaufen wäre.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 71, Absatz eins, gebührt Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1, welche die Ausbildungsphase bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 abgeschlossen haben, bis zum Erreichen der Entlohnungsstufe 2 ein Monatsentgelt von 3 814,0 €.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274562