Absatz eins,Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2 a, gebührt
- Ziffer einsVertragsbediensteten, die zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß Paragraph 73, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung haben oder gehabt hätten, wenn sie einer Bewertungsgruppe zugeordnet gewesen wären, für die eine Funktionszulage vorgesehen war, ab 1. Jänner 2023 die Funktionszulage der Regelstufe, und
- Ziffer 2Vertragsbediensteten, die sich zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Ausbildungsphase befinden, die Funktionszulage der Regelstufe spätestens mit jenem Tag, der auf den Tag folgt, mit dem die Ausbildungsphase nach Paragraph 66, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgelaufen wäre.