Absatz einsDer Bund hat allen
- Ziffer einsVertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h,
- Ziffer 2Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,
- Ziffer 3Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,
- Ziffer 4Professoren gemäß den Paragraphen 49 f bis 49k,
- Ziffer 5Assistenten gemäß den Paragraphen 49 l bis 49r,
- Ziffer 6Staff Scientists gemäß den Paragraphen 49 s bis 49v und
- Ziffer 7Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,
- Ziffer 8von Ziffer eins bis 7 nicht erfassten, nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Vertragsbediensteten
eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Ziffer 2, angeführten Beamten anzuwenden.