Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Funktionszulage

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 65, Absatz 4, oder 5 in Verbindung mit Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
  2. Absatz 2,Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete

in der

Bewertungsgruppe

in der , Einstiegsstufe

in der , Regelstufe

Euro

v1/1

203,4

406,7

v1/2

203,4

661,8

v1/3

203,4

827,6

v1/4

203,4

1 998,0

v2/1

36,2

72,4

v2/2

110,9

221,9

v2/3

185,5

371,1

v2/4

185,5

543,2

v2/5

185,5

713,7

v2/6

185,5

1 384,0

v3/1, h1/1

26,9

53,5

v3/2, h1/2

60,0

119,9

v3/3, h1/3

93,1

186,4

v3/4, h1/4

93,1

329,6

v3/5

93,1

485,4

v4/1, h2/1

28,9

57,7

v4/2, h2/2

48,9

97,5

v4/3, h2/3

68,8

137,4

  1. Absatz 2 a,Der oder dem Vertragsbediensteten gebührt die Funktionszulage der Einstiegsstufe. Ihr oder ihm gebührt die Funktionszulage der Regelstufe
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe v1 ab der Entlohnungsstufe 3,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen v2, v3 und h1 ab der Entlohnungsstufe 2 und
    3. Ziffer 3
      in den Entlohnungsgruppen v4 und h2 ab dem auf die Vollendung eines Besoldungsdienstalters von einem Jahr folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 3,Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 3 a,Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 3, für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Absatz 3, jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.
  4. Absatz 3 b,Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 3 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
  5. Absatz 4,Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
  6. Absatz 5,In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß Paragraph 2 e, zuständigen Personalstelle ein Jahr übersteigen soll.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  7. Absatz 7,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Bewertungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung die für diese Bewertungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Die für die Bemessung der Funktionszulage maßgebende Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der Paragraphen 15, und 77 zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274557