Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

Anwendungsbereich

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen
      1. Litera a
        des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
      2. Litera b
        des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder
      3. Litera c
        des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder
      4. Litera d
        des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
      für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
    3. Ziffer 3
      nicht nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
  2. Absatz 2,Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Absatz eins, des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
  3. Absatz 3,Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Absatz eins, ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
    2. Ziffer 2
      medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
    In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer eins, nur dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
  4. Absatz 4,Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt römisch eins anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata römisch eins oder römisch zwei beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274552