Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 d

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abschnitt römisch vier a
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation

Paragraph 58 d,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.
  3. Absatz 3,Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.
  5. Absatz 5,Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.
  6. Absatz 6,Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation nicht anzuwenden. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50 a, BDG 1979 und Paragraph 29 g, sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8,Die oder der Vertragsbedienstete in der Schulevaluation führt die Verwendungsbezeichnung „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.
  9. Absatz 9,Die Voraussetzungen für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach Paragraph 48 r, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in der Entlohnungsgruppe sqm anzurechnen sind. Zeiten der Aufsichtsführung über die dem Bundesministerium für Bildung direkt unterstehenden Schulen (Zentrallehranstalten) sind Zeiten in der Entlohnungsgruppe sqm gleichgestellt.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren, Lehrleitungspraxis

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274551