Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulage (Forschungszulage)

Paragraph 54 a,

  1. Absatz eins,Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Absatz eins, beträgt 10,91% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  3. Absatz 3,Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Absatz 4, werden hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 4,Der Vertragsassistentin oder dem Vertragsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer als Vertragsassistentin oder Vertragsassistent
    1. Ziffer eins
      von mehr als sechs Jahren bei Vollbeschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      von mehr als acht Jahren bei Teilbeschäftigung
    aufweist, gebührt eine Dienstzulage, wenn sie oder er das Erfordernis nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in der , Entlohnungsstufe

ohne , Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis , oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

109,8

390,2

2

153,2

544,6

3

258,7

658,6

4

268,6

664,6

5

265,7

663,1

6

263,0

667,3

7

271,6

666,0

8

270,1

654,3

9

251,3

653,1

10

268,6

670,1

11

268,6

670,1

12

268,6

674,8

13

267,3

673,3

14

280,3

598,2

15

254,2

635,5

16

127,3

888,5

17

508,3

1 269,9

18

508,3

1 269,9

19

508,3

1 269,9

  1. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz 4, beträgt die Dienstzulage bei einer Vertragsassistentin oder einem Vertragsassistenten, die oder der nach Paragraph 94 a, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der , Entlohnungsstufe

ohne , Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis , oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

118,6

507,1

2

255,5

657,3

3

268,6

666,0

4

268,6

661,8

5

260,0

667,3

6

270,1

668,9

7

277,6

656,1

8

245,3

647,2

9

268,6

670,1

10

268,6

670,1

11

268,6

667,3

12

268,6

697,7

13

260,0

599,3

14

339,4

593,6

15

0,0

761,3

16

508,3

1 269,9

17

508,3

1 269,9

18

508,3

1 269,9

19

508,3

1 269,9

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274547