Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 v

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entgelt

Paragraph 49 v,

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

3 576,3

2

4 045,1

3

4 178,2

4

4 525,3

5

4 873,6

6

5 223,7

7

5 533,0

8

5 842,6

9

6 043,3

10

6 245,3

11

6 378,6

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden Dienstzeit. Paragraph 19, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von sieben Jahren in die Entlohnungsstufe 2 und sodann nach jeweils vier Jahren in die Entlohnungsstufen 3 bis 11 vorrücken.
  2. Absatz 3,Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
  3. Absatz 4,Auf Staff Scientists, die als Oberärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität verwendet werden, ist Paragraph 40 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 78, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 5,Wird ein Staff Scientist vom Rektorat mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß von 690,4 € je Semesterstunde. Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2004 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
  5. Absatz 6,Auf eine Semesterstunde gemäß Absatz 5, sind
    1. Ziffer eins
      Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
    3. Ziffer 3
      Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,
    4. Ziffer 4
      Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
    der Semesterstunde anzurechnen.
  6. Absatz 7,Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach dem Besoldungsdienstalter und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß Absatz 2, dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Entlohnungsgruppe gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Abweichend von Absatz 2, beträgt die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 1 für neu in die Entlohnungsgruppe u1 überstellte Vertragsbedienstete lediglich ein Jahr.

Schlagworte

Journaldienst

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274546