Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 w

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 48 w,

  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (Paragraph 48 s, Absatz 2,) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 338,9

mehr als 5 Jahre

1 591,7

  1. Absatz 2,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Paragraph 48 s, Absatz 3,), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Absatz eins, für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.
  2. Absatz 3,Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Absatz eins,

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274543