(3)Absatz 3,Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dassDer Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 207 a bis 207 i und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,
an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,
an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,
der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 BDG 1979 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu veranlassen ist,der Aufschub einer Ausschreibung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 2, BDG 1979 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu veranlassen ist,
die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung obliegt,die Betrauung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung obliegt,
die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c BDG 1979 auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,die Ausschreibung zusätzlich zu Paragraph 207 c, BDG 1979 auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,
der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7 BDG 1979der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 7, BDG 1979
die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,
ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie
ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied
als stimmberechtigte Mitglieder angehören,
der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3 BDG 1979der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979
eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 BDG 1979 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Paragraph 207 f, Absatz 10, BDG 1979 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie
die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung
als beratende Mitglieder angehören und
bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207i Abs. 3 sowie § 207h Abs. 4 BDG 1979 nicht anzuwenden sind.bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, Paragraph 207 i, Absatz 3, sowie Paragraph 207 h, Absatz 4, BDG 1979 nicht anzuwenden sind.
(Anm.: Abs. 4 mit Auflauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Auflauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)