(4)Absatz 4,Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Vollendung des 24. Lebensjahres;
mindestens dreijähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;
kein Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte innerhalb der letzten fünf Jahre;kein Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in Paragraph 7, Absatz 3, FSG genannten Delikte innerhalb der letzten fünf Jahre;
keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;
Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:
im psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten:
wahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
lerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
verkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
im pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Unterrichtseinheiten:
pädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
Didaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:
16 Unterrichtseinheiten allgemeine Ausbildung mit folgenden Inhalten:
rechtliche Grundlagen der zweiten Ausbildungsphase,
physikalische Grundlagen,
fahrdynamische Grundlagen,
je acht Unterrichtseinheiten Ausbildung pro angestrebter Klasse mit folgenden Inhalten:
Vermitteln der Inhalte des entsprechenden Lehrplanes
praktisches Durchführen der Übungen,
Teilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. a ist durchzuführenDie Ausbildung gemäß Ziffer 5, Litera a, ist durchzuführen
von Kursleitern gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 208/2024,von Kursleitern gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2024,,
von Verkehrspsychologen, die gemäß § 7 Abs. 2 FSG-NV zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind,von Verkehrspsychologen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG-NV zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind,
von Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 209/2024 odervon Verkehrspsychologen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2024, oder
von Personen, die Lehrkräfte gemäß § 64d Abs. 4 Z 5 und 7 KDV 1967 sind.von Personen, die Lehrkräfte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 5 und 7 KDV 1967 sind.
Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. b ist von Instruktoren, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben (unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden) oder von Fahrschullehrern durchzuführen. Die Ausbildung gemäß Z 6 hat in einer der in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen, wobei diese Stellen die genannten persönlichen Voraussetzungen der Ausbildner nachweislich zu überprüfen haben. Die genannten Institutionen und der Fachverband der Fahrschulen haben dafür Sorge zu tragen, dass für die Ausbildung gemäß Z 6 lit. a und b nur geeignete Personen herangezogen werden, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben, unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 5. Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 6 lit.c, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Z 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.Die Ausbildung gemäß Ziffer 5, Litera b, ist von Instruktoren, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben (unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden) oder von Fahrschullehrern durchzuführen. Die Ausbildung gemäß Ziffer 6, hat in einer der in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen, wobei diese Stellen die genannten persönlichen Voraussetzungen der Ausbildner nachweislich zu überprüfen haben. Die genannten Institutionen und der Fachverband der Fahrschulen haben dafür Sorge zu tragen, dass für die Ausbildung gemäß Ziffer 6, Litera a und b nur geeignete Personen herangezogen werden, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben, unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 5, Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 6, Litera c,, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.