Absatz eins,Bei Vertragsbediensteten,
- Ziffer einsderen erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
- Ziffer 2deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
ist mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden.