Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Lehrvergütung

Paragraph 54 d,

  1. Absatz eins,Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. Absatz 2,Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Absatz eins, oder 4 übersteigen,
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PH 1: 121,3 €,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Verwendungsgruppen: 60,5 €.
    Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.
  3. Absatz 3,Auf die Vergütung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei einer Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist (Paragraph 200 f, BDG 1979), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
  5. Absatz 5,Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Paragraph 200 e, Absatz 3, BDG 1979 wahrzunehmen haben sowie bei Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß Paragraph 200 l, Absatz 4, BDG 1979 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
  6. Absatz 5 a,Tritt eine Hochschullehrperson während eines Studienjahres gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand, reduzieren sich die in Absatz eins, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Hochschullehrperson nicht mehr im Aktivstand bzw. im Dienststand befindet.
  7. Absatz 6,Bei einer Hochschullehrperson mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
  8. Absatz 7,Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (Paragraph 200 l, Absatz 6, BDG 1979) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274374