Absatz eins,1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
- Ziffer einssich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- Ziffer 2solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
- Ziffer 3Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und
- Litera adie Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
- Litera bunbekannt oder flüchtig ist,
- Litera csich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
- Litera dmangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.