Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fehlgeldentschädigung

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
  2. Absatz 2,Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwölf,, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274325