Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde und des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind der Regulierungsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung der in den Artikel 3 und Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, festgelegten Verbote sowie der in den Artikel 4, 7 c, 8, 9, und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, festgelegten Verpflichtungen Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse zugewiesen. Für diese Zwecke ist sie unter Wahrung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, berechtigt:
- Ziffer einsZugang zu relevanten Unterlagen und Daten aller Art zu bekommen und Kopien von ihnen zu erhalten bzw. anzufertigen;
- Ziffer 2von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und falls notwendig, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen;
- Ziffer 3Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die in Amtshilfe für die Regulierungsbehörde tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige (Prüfungsorgane) durchzuführen und alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen;
- Ziffer 4bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
- Ziffer 5bei Verdacht der Marktmanipulation für die Dauer des Verfahrens ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten zu verhängen, sofern der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.