Absatz eins,Im Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3 bei einem Verfahren
- Ziffer einsgegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a,) zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,
- Ziffer 2gegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (Paragraph 154, Litera b bis d) zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer
zu sein.