Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45 a

Inkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mitarbeitergespräch

Paragraph 45 a,

  1. Absatz eins,Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
  2. Absatz 2,Das Mitarbeitergespräch umfaßt drei Teile:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellungen im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren.
      2. Litera b
        Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, so sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.
    2. Ziffer 2
      Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann.
    3. Ziffer 3
      Erörterung möglicher Ökologisierungs- und Nachhaltigkeitspotentiale im Zusammenhang mit dienstlich bedingter Mobilität durch Dienstreisen und Arbeitswege.
  3. Absatz 3,Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben oder, wenn die Dokumentation unter Nutzung der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Personalmanagements des Bundes erfolgt, im Rahmen dieser Verfahren zu bestätigen. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens beigezogen werden kann, die
    1. Ziffer eins
      bei Dienststellen im Inland Gleichbehandlungsbeauftragter oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist,
    2. Ziffer 2
      bei Dienststellen im Ausland Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist.
  5. Absatz 5,Je eine Ausfertigung der Ergebnisse des ersten und dritten Teiles verbleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht weitergegeben werden.
  6. Absatz 6,Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle und den Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung zuzuleiten und dem Personalakt beizufügen.
  7. Absatz 7,Der nächsthöhere Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, daß das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.
  8. Absatz 8,Erfolgt die Dokumentation unter Nutzung der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Personalmanagements des Bundes, sind die Absatz 5 bis 7 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Ausfertigung der Ergebnisse gemäß Absatz 5 und 6 sowie der nachweislichen Verständigung gemäß Absatz 7, entsprechende Zugriffe im Rahmen der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren treten, und
    2. Ziffer 2
      die Beschränkung des Zugriffs entsprechend Absatz 5 bis 7 zu gewährleisten ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40274166