Absatz eins,Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
- Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zum Bund,
- Ziffer 2in einem Dienstverhältnis zu einem in Paragraph eins, Absatz 2, VBG genannten Rechtsträger,
- Ziffer 3in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, bei dem der Bund den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil trägt und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten selbst durchführt,
- Ziffer 4in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Rechtsträger,
- Ziffer 5in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, wobei die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer dem Bund oder einem in Paragraph eins, Absatz 2, VBG genannten Rechtsträger zur Dienstleistung überlassen wird,
- Ziffer 6in einem Lehrauftragsverhältnis gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,,
- Ziffer 7als Landeslehrperson gemäß dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, oder als Landesvertragslehrperson gemäß dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, in einem Dienstverhältnis zu einem Land, oder
- Ziffer 8als land- und forstwirtschaftliche Landeslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, oder als land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in einem Dienstverhältnis zu einem Land
stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Absatz 2, genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren.