Energiearmuts-Definitions-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
BG
Paragraph 4
24.12.2025
EnDG
58/02 Energierecht
Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.
29.12.2025
20013067
NOR40274126