Absatz eins,Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des Paragraph 184, Absatz eins und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
BG
Paragraph 185
24.12.2025
ElWG
58/02 Energierecht
16.01.2026
20013066
NOR40274101