(5)Absatz 5,Solange die Regulierungsbehörde keine Festlegungen gemäß Abs. 4 Z 2 für Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger trifft, gelten die Pauschalen gemäß Anlage V, sofern die Regulierungsbehörde deren Geltung nicht in den Verordnungen gemäß Abs. 4 ausgeschlossen hat. Einspeiser sind für die Einspeisung mit einer netzwirksamen Leistung bis 15 kW vom Netzanschlussentgelt befreit. Für Stromerzeugungsanlagen, die an für einen systemdienlichen Betrieb geeigneten Standorten gemäß § 118 Abs. 2 Z 11 oder gemäß § 123 Abs. 3 Z 4 oder an einem Standort mit erheblich hoher verfügbarer Kapazität gemäß § 99 ans Netz angeschlossen werden, reduziert sich die Pauschale um 30%. Für Anschlüsse in Bezugsrichtung oder für kombinierte Anschlüsse in beide Energieflussrichtungen ist bei der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusspunktes das Netzanschlussentgelt aufwandsorientiert zu verrechnen; pauschalierte Netzanschlussentgelte finden keine Anwendung.Solange die Regulierungsbehörde keine Festlegungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, für Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger trifft, gelten die Pauschalen gemäß Anlage römisch fünf, sofern die Regulierungsbehörde deren Geltung nicht in den Verordnungen gemäß Absatz 4, ausgeschlossen hat. Einspeiser sind für die Einspeisung mit einer netzwirksamen Leistung bis 15 kW vom Netzanschlussentgelt befreit. Für Stromerzeugungsanlagen, die an für einen systemdienlichen Betrieb geeigneten Standorten gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 11, oder gemäß Paragraph 123, Absatz 3, Ziffer 4, oder an einem Standort mit erheblich hoher verfügbarer Kapazität gemäß Paragraph 99, ans Netz angeschlossen werden, reduziert sich die Pauschale um 30%. Für Anschlüsse in Bezugsrichtung oder für kombinierte Anschlüsse in beide Energieflussrichtungen ist bei der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusspunktes das Netzanschlussentgelt aufwandsorientiert zu verrechnen; pauschalierte Netzanschlussentgelte finden keine Anwendung.