(8)Absatz 8,Die Regulierungsbehörde hat jährlich bis zum 30. Juni eine Evaluierung der Eigenversorgungsanlagen gemäß § 65 Abs. 2 und der gemeinschaftlichen Energienutzung durchzuführen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Nationalrat sowie dem Energiebeirat einen Bericht über die Ergebnisse vorzulegen. Die Evaluierung hat auch zwischen den nach unterschiedlichen Nahebereichen gemäß Abs. 6 sowie der nicht im Nahebereich stattfindenden Eigenversorgung gemäß § 65 Abs. 2 und der gemeinsamen Energienutzung zu unterscheiden, wobei aus dem anschließenden Bericht, sofern sinnvoll möglich, für jeden Bereich insbesondere hervorzugehen hat:Die Regulierungsbehörde hat jährlich bis zum 30. Juni eine Evaluierung der Eigenversorgungsanlagen gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und der gemeinschaftlichen Energienutzung durchzuführen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Nationalrat sowie dem Energiebeirat einen Bericht über die Ergebnisse vorzulegen. Die Evaluierung hat auch zwischen den nach unterschiedlichen Nahebereichen gemäß Absatz 6, sowie der nicht im Nahebereich stattfindenden Eigenversorgung gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und der gemeinsamen Energienutzung zu unterscheiden, wobei aus dem anschließenden Bericht, sofern sinnvoll möglich, für jeden Bereich insbesondere hervorzugehen hat:
Stand und Entwicklung der Anzahl der teilnehmenden Netzbenutzer, wobei diese Zahlen auch für jedes einzelne Bundesland darzustellen sind;
die Strommengen, die in Summe im Rahmen der Eigenversorgung gemäß § 65 Abs. 2 oder der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht wurden und der Durchschnitt der ausgetauschten Strommengen betreffend die einzelne gemeinsame Energienutzung;die Strommengen, die in Summe im Rahmen der Eigenversorgung gemäß Paragraph 65, Absatz 2, oder der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht wurden und der Durchschnitt der ausgetauschten Strommengen betreffend die einzelne gemeinsame Energienutzung;
die Anzahl der Zählpunkte, die in Summe an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen und die Anzahl der Zählpunkte, die im Durchschnitt an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen;
die Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung der gemeinsamen Energienutzung;
eine Beurteilung der Angemessenheit und Ausgewogenheit der Beteiligung der teilnehmenden Netzbenutzer an den Systemkosten. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zur verursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat.