Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Bürgerenergiegemeinschaften

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Bürgerenergiegemeinschaft darf Strom erzeugen und den eigenerzeugten Strom verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und für ihre Mitglieder Energiedienstleistungen, wie etwa Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge, erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind dabei zu beachten.
  2. Absatz 2,Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ist freiwillig und offen.
  3. Absatz 3,Die Kontrolle innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft ist auf folgende Mitglieder bzw. Gesellschafter beschränkt:
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen,
    2. Ziffer 2
      Gebietskörperschaften und
    3. Ziffer 3
      kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 29, wahrnehmen.
    Kontrolle im Sinne dieses Absatzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die für die gewählte Gesellschaftsform vorgesehene satzungsändernde Mehrheit bei den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach Ziffer eins bis 3 liegt.
  4. Absatz 4,Stromerzeugungsanlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils des EAG gefördert werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage, gegebenenfalls samt Energiespeicheranlage, jeweils einen Antrag gemäß Paragraph 55, EAG in Verbindung mit den Paragraphen 56, 56 a, 57, oder 57a EAG einzubringen.
  5. Absatz 5,Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können für die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten, jedoch nicht innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen, unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils des EAG durch Marktprämie gefördert werden. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sind auf Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen, welche für die gemeinsame Energienutzung verwendet werden, können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Bürgerenergiegemeinschaft unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.
  8. Absatz 8,Sofern Bürgerenergiegemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, unterliegen sie für diese Zwecke den Verpflichtungen des Paragraph 69,

Schlagworte

Personengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273982