(3)Absatz 3,Die bundesweit durch den gestützten Preis entstehenden Kosten sind bis zu einem Betrag von 60 Mio. Euro jährlich von allen Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden im Inland beliefern, nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels in Abs. 4 gemeinschaftlich aufzubringen. Der genannte Betrag ist ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Die Kosten ergeben sich ausDie bundesweit durch den gestützten Preis entstehenden Kosten sind bis zu einem Betrag von 60 Mio. Euro jährlich von allen Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden im Inland beliefern, nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels in Absatz 4, gemeinschaftlich aufzubringen. Der genannte Betrag ist ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Die Kosten ergeben sich aus
den Werten gemäß § 36 Abs. 4 Z 1, 2 und 3,den Werten gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 3,
dem Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 7,dem Pauschalbetrag gemäß Paragraph 36, Absatz 7,,
sofern er festgelegt wird, dem Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 8sofern er festgelegt wird, dem Pauschalbetrag gemäß Paragraph 36, Absatz 8
der pauschalen Abgeltung gemäß Abs. 5 sowieder pauschalen Abgeltung gemäß Absatz 5, sowie
dem angemessenen Entgelt für die Abwicklungsstelle gemäß § 39 Abs. 2 Z 4.dem angemessenen Entgelt für die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4,