Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Abschaltung der Netzverbindung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzugangs nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Rechts auf Wechsel gemäß Paragraph 25,, des Vergleichsinstruments gemäß Paragraph 27,, des Rechts auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 28,, des Rechts auf Grundversorgung gemäß Paragraph 30,, des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß Paragraph 29, sowie von Anlauf- und Beratungsstellen gemäß Paragraph 35, hinzuweisen, wobei hiefür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Strom verletzt, so hat der Lieferant dieses Mahnverfahren einzuhalten.
  2. Absatz 2,Im Fall der Beendigung eines Liefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Kündigung gemäß Paragraph 21, ist weder durch Netzbetreiber noch durch Lieferanten ein Mahnverfahren gemäß Absatz eins, durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten der Haushaltskundin oder des Haushaltskunden oder des Kleinunternehmens, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.
  3. Absatz 3,Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Wird ein Liefervertrag aus anderen Gründen als einer Vertragsverletzung gemäß Absatz eins, durch den Lieferanten beendet, jedenfalls in den Fällen des Absatz 2,, sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden, die in offener Kündigungsfrist noch keinen neuen Lieferanten namhaft gemacht oder keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich über die Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zu informieren. Bei Auslaufen der Auffangversorgung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, haben Netzbetreiber Endkundinnen und Endkunden darüber zu informieren, dass im Fall eines fehlenden Liefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag der Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Liefervertrages und die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat mittels eingeschriebenem Brief zeitgerecht vor Ende des noch aufrechten Liefervertrages zu erfolgen.

Schlagworte

Anlaufstelle

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273949