(4)Absatz 4,Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zur Belieferung gemäß Abs. 2 dem Auffangversorger bzw. dessen Bilanzgruppe zum Zwecke der Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung zuzuordnen sind, haben dem Auffangversorger alle Daten, die für die Zwecke der Belieferung notwendig sind, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes bzw. ohne Aufschub elektronisch zu übermitteln. Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sicherzustellen.Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zur Belieferung gemäß Absatz 2, dem Auffangversorger bzw. dessen Bilanzgruppe zum Zwecke der Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung zuzuordnen sind, haben dem Auffangversorger alle Daten, die für die Zwecke der Belieferung notwendig sind, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes bzw. ohne Aufschub elektronisch zu übermitteln. Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sicherzustellen.