(4)Absatz 4,Bei Berufung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden. Diese darf die Höhe eines Teilzahlungs- oder Rechnungsbetrags für einen Monat nicht übersteigen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde oder das Kleinunternehmen verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 34 Abs. 1 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß.Bei Berufung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden. Diese darf die Höhe eines Teilzahlungs- oder Rechnungsbetrags für einen Monat nicht übersteigen. Absatz 3, gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde oder das Kleinunternehmen verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Paragraph 34, Absatz eins, gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß.