(2)Absatz 2,Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten das Inhaltsverzeichnis, die Hauptstückbezeichnungen, die Hauptstücküberschriften, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften, die Paragraphenüberschriften, die §§ 2 bis 45, § 46 Abs. 1 sowie die §§ 47 bis 50 sowie die Anlagen 1 und 2 in Kraft. Gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften und die Paragraphenüberschriften des NISG, die §§ 2 bis 31 NISG sowie die Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019, und die Verordnung über qualifizierte Stellen (QuaSteV), BGBl. II Nr. 226/2019, außer Kraft.Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten das Inhaltsverzeichnis, die Hauptstückbezeichnungen, die Hauptstücküberschriften, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften, die Paragraphenüberschriften, die Paragraphen 2 bis 45, Paragraph 46, Absatz eins, sowie die Paragraphen 47 bis 50 sowie die Anlagen 1 und 2 in Kraft. Gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften und die Paragraphenüberschriften des NISG, die Paragraphen 2 bis 31 NISG sowie die Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019,, und die Verordnung über qualifizierte Stellen (QuaSteV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019,, außer Kraft.