Absatz eins,Wer
- Ziffer einsseiner Verpflichtung, Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane gemäß Paragraph 31, Absatz 2, vorzusehen, nicht nachkommt,
- Ziffer 2seiner Verpflichtung, Cybersicherheitsschulungen für Mitarbeiter (Arbeitnehmer) gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz vorzusehen, nicht nachkommt,
- Ziffer 3Risikomanagementmaßnahmen gemäß Paragraph 32, nicht umsetzt, soweit dieser Umstand der Cybersicherheitsbehörde nicht nur aufgrund einer Selbstdeklaration gemäß Paragraph 33, Absatz eins, bekanntgeworden ist,
- Ziffer 4seiner Verpflichtung zur Meldung eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 sowie den damit zusammenhängenden Berichtspflichten nicht entspricht,
- Ziffer 5seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung der Empfänger der Dienste einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, nicht entspricht, oder
- Ziffer 6den gemäß Paragraph 39, Absatz 2, angeordneten Durchsetzungsmaßnahmen nicht fristgerecht nachkommt, sofern nicht wegen desselben zugrundeliegenden Sachverhalts eine Strafbarkeit nach den Absatz eins, oder 4 besteht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 zu bestrafen.